Deutschlandstipendium

Deutschlandstipendium des Bundes (300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro/Jahr) 

Das Förderprogramm für Studierende besteht aus einer finanziellen Förderung und einer ideellen Förderung.

  • Finanzielle Förderung:
    Die Stipendien betragen grundsätzlich monatlich 300 Euro (also 3.600 €/Jahr)
  • Ideelle Förderung:
    Neben der finanziellen Förderung bietet der Studienförderfonds Siegen e. V. auch Angebote, die zur Persönlichkeitsentwicklung und Berufs- bzw. Jobfindung der Stipendiaten beitragen. Dies ist die ideelle Förderung. Sie umfasst kulturelle Veranstaltungen, Firmenbesichtigungen, Fachvorträge, Bewerbungstrainings, Unternehmergespräche, Ausflüge, Stipendiatentreffen und ähnliches.

 

Bitte beachten Sie die Richtlinien zur Vergabe des Deutschlandstipendiums!



I. Voraussetzungen für eine Bewerbung und Bewilligung

  • Um ein Stipendium bewerben können sich Studierende, die
    • die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen und
    •  vor der Aufnahme des Studiums an der Universität Siegen stehen oder bereits dort immatrikuliert sind.
  • Gefördert werden Studierende, die hervorragende Leistungen im Studium oder Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben.
  • Eine Förderung ist nicht möglich für Studierende, die eine begabungs- oder leistungsabhängige finanzielle Förderung über eine andere Förderungseinrichtung erhalten (Ausschluss der Doppelförderung). Dies gilt nicht, wenn die Summe dieser Förderung je Semester für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro unterschreitet.

 

II. Antragstellung

  • Die Benachrichtigung über die Bewilligung/Nichtbewilligung des Stipendiums erfolgt schriftlich ohne weitere Angabe von Gründen durch die Rektorin/den Rektor.

 

III. Auswahlkriterien

  • Die Stipendien werden nach Begabung und Leistung vergeben.
  • Bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials der Bewerberin/des Bewerbers sollen außerdem insbesondere berücksichtigt werden
    • besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika
    • außerschulisches oder außerfachliches Engagement wie eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement oder die Mitwirkung in Religionsgesellschaften, Verbänden oder Vereinen
    • besondere persönliche oder familiäre Umstände wie Krankheiten und Behinderungen, die Betreuung eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes Elternteil, oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, die Mitarbeit im familiären Betrieb, studienbegleitende Erwerbstätigkeiten, familiäre Herkunft oder Migrationshintergrund.
  • Bei der Auswahl werden neben den Noten ein Fachgutachten und ggf. eine Stellungnahme/ein Gesprächsprotokoll aufgrund eines Gesprächs mit einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer mit ausgewertet.

 

IV. Vergabe

  • Stipendien können auch an Studierende im Zweitstudium vergeben werden.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Stipendiums.
  • Das Stipendium wird einkommensunabhängig vergeben.
  • Die Stipendiatin/der Stipendiat darf im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten Gegenleistung oder einer Arbeitnehmerleistung verpflichtet werden. Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis

 

V. Dauer der Bewilligung, Höhe des Stipendiums

  • Das Stipendium wird in der Regel für zwei Semester bewilligt. Danach kann das Stipendium auf Antrag verlängert werden. Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang.
  • Das Stipendium wird auch während der vorlesungsfreien Zeit und eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthaltes gezahlt.
  • Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium wird das Stipendium nicht gezahlt.
  • Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich € 300,00 
  • Das Stipendium wird einkommensunabhängig vergeben.
  • Die Stipendiatin/der Stipendiat darf im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten Gegenleistung oder einer Arbeitnehmerleistung verpflichtet werden. Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis
  • Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in dem die Stipendiatin/der Stipendiat
    • die letzte Prüfungsleistung erbracht hat,
    • das Studium abgebrochen hat,
    • die Fachrichtung gewechselt hat oder
    • exmatrikuliert wird.

VI. Fortsetzung der Förderung und Bericht

  • Auf Antrag der Stipendiatin/des Stipendiaten ist zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes über eine Fortsetzung der Förderung zu entscheiden. Die Fortsetzung der Förderung setzt die fortbestehende Verfügbarkeit von Stipendienmitteln  voraus. Sie erfolgt auf der Grundlage einer Überprüfung der während der Förderung erbrachten Leistungen. Die Stipendiatinnen/Stipendiaten haben dazu spätestens vier Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Bericht vorzulegen, in dem sie die Fortschritte im Studium darlegen. Die Überprüfung der Leistungen findet anhand einer Aufstellung über die erbrachten Leistungen und die erzielten Ergebnisse statt, die das jeweilige Prüfungsamt ausstellt. Die Unterlagen sind bei der Antragstellung einzureichen. Besondere persönliche oder familiäre Umstände, unter denen die Leistung erbracht wurde, werden berücksichtigt.
  • Die Fortsetzung der Förderung erfolgt für jeweils ein Jahr.
  • Fortsetzungen der Förderung sind maximal bis zum Ende der Regelstudienzeit möglich.

 

VII. Einstellen der Förderung bei Nichterfüllung der Förderkriterien

  • Sofern eine Stipendiatin/ein Stipendiat die Kriterien, die Grundlage der Bewilligung des Stipendiums war, nicht erfüllt, wird die Fortzahlung des Stipendiums beendet. Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat ihrer/seiner Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder eine weitere Förderung erhält oder festgestellt wird, dass die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen.
  • Der/die Stipendiat/in verpflichtet sich, alle Veränderungen die für die Gewährung des Stipendiums von Bedeutung sind, unverzüglich mitzuteilen.


VIII. Mitteilung an das BAföG-Amt

  • Falls Sie ein Stipendium erhalten und gleichzeitig einen Förderantrag an das BAföG-Amt gestellt haben oder stellen wollen, verpflichten Sie sich, dem BAföG-Amt mitzuteilen, dass Sie ein Stipendium erhalten. I. d. R. werden Leistungsstipendien bis zu 300 Euro nicht auf Ihre Förderung nach dem BAföG angerechnet.


IX. Einverständniserklärung

  • Mit Ihrer Bewerbung erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten vom Studienförderfonds Siegen e. V. zum Zweck der Auswahl verarbeitet und an die im Rahmen des Auswahlverfahrens beteiligten Personen weitergeleitet werden.
  • Die Universität Siegen ist laut Mitteilungsverordnung dazu verpflichtet, die Zahlung Ihrem Finanzamt mitzuteilen. Hierfür müssen Sie der Hochschule die dafür notwendigen Daten (Finanzamt/Steuernummer) mitteilen.
  • Die Hochschule ist verpflichtet, statistische Daten für jede Stipendiatin/ jeden Stipendiaten sowie für die privaten Mittelgeber an das Bundesministerium für Bildung und Forschung kalenderjährlich zu übermitteln.